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Behandlungskosten

"Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgendjemand ein wenig schneller, billiger und ein wenig schlechter machen könnte"

John Rushkin, Schriftsteller und Philosoph

"Die Dreifaltigkeit des Arztes: der Rettung verheißende Engel bei Krankheit, der Gott in Weiß bei Heilung und Satan in Person bei der Rechnung."

Das Thema Behandlungskosten betrifft in der Zahnmedizin mittlerweile privat und gesetzlich versicherte Patienten. Es geht dabei sowohl um Bürokratisches als auch die simple Frage, welche Kosten eine geplante Behandlung mit sich bringt und wer diese trägt.

Die Umstände, Abläufe und auch mögliche Schwierigkeiten im Umgang mit Versicherungen sind jeder Zahnarztpraxis bekannt. Wir möchten Sie auch über diesen Bestandteil einer jeden Behandlung offen und verständlich aufklären.

Weitere Informationen zu den Kosten einer Behandlung finden Sie im Bereich "Unsere Leistungen" bei der jeweiligen Behandlung.

Gesetzlich versicherte Patienten haben Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Zahnarztbehandlung. Einzige Ausnahme stellt der Zahnersatz dar. Hier sieht die Krankenkasse immer ein Eigenanteil für den Patienten vor.

Der Gesetzgeber definiert die Behandlungsmaßnahmen der gesetzlichen Versicherung als "[...] ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten" (SGB V, §12, Abs. 1). Angesichts der heutigen Möglichkeiten stellt die zahnmedizinische Versorgung nach den Richtlinien der gesetzlichen Versicherung eine Basisversorgung dar.
Der Leistungsumfang der Krankenkassen ist somit begrenzt. Behandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können jedoch als privat zu zahlende Leistung in Anspruch genommen werden. So ist jedem Patienten eine Behandlung nach den heutigen zahnmedizinischen Möglichkeiten zugänglich. Fakt ist, die moderne Zahnmedizin kann weit mehr als der Leistungsumfang der gesetzlichen Versicherung.

Bei unseren Untersuchungen und Beratungen unterscheiden wir nicht wie ein Patient versichert ist. Hier steht das Medizinische im Vordergrund. Wir möchten ein umfassendes Bild Ihres Gesundheitszustandes erhalten und Sie verständlich beraten und aufklären. Die Zeit dafür nehmen wir uns gerne.
Sollte bei Ihnen eine zahnmedizinische Behandlung erforderlich sein, erklären wir Ihnen immer ausführlich die verschiedenen Möglichkeiten, deren Vor- und Nachteile sowie damit verbundene Kosten. Verständlichkeit ist uns dabei wichtig. Unser Ziel ist Ihnen immer eine durchdachte Behandlung zukommen zu lassen, getreu dem Motto "Wenn man etwas macht, dann auch richtig!". Unsere Patienten wissen dies zu schätzen und wir führen den größten Teil unserer Behandlungen mit privater Zuzahlung durch.

Sollten Sie eine Zahnzusatzversicherung haben, beteiligt die sich in der Regel an Kosten bei Zahnersatzbehandlungen. Ob zahnerhaltende Maßnahmen (z.B. Mehrkosten bei Füllungen, Wurzelbehandlungen) übernommen werden, hängt von Ihrem Tarif ab. Nach der gemeinsamen Behandlungsplanung erstellen wir für Sie detaillierte Kostenpläne. Im weiteren Vorgehen unterstützen wir Sie gerne im Umgang mit Ihrer Krankenkasse oder privaten Zusatzversicherung.

Grundlage für die zahnärztliche Behandlung privat versicherter Patienten ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Zahnerhaltende Maßnahmen (Vorsorge, Zahnfleischbehandlungen, Wurzelbehandlungen etc.) werden in der Regel ohne vorherigen Kostenvoranschlag durchgeführt. Bei Zahnersatz und Implantationen erhalten Sie vorab einen Kostenvoranschlag, den Sie bei Ihrer Krankenversicherung einreichen sollten. Während Zahnerhaltende Maßnahmen in der Regel voll erstattungsfähig sind, werden Zahnersatzbehandlungen nie voll erstattet, meist zu ca. 80%. Die Details hängen von Ihrem Tarif ab. Auf Wunsch können wir für jegliche planbare Behandlung vorab einen Kostenvoranschlag erstellen.
Privat versicherte Patienten erhalten im Anschluss an die Behandlung eine Rechnung. Der Patient begleicht die Rechnung gegenüber dem Arzt und reicht sie bei seiner privaten Krankenversicherung ein. Diese erstattet abhängig vom Tarif einen Betrag an den Patienten. Der zu begleichende Rechnungsbetrag ist dabei losgelöst vom Erstattungsbetrag der Versicherung.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte wurde 2012 nach 24 Jahren überarbeitet. Leider ist es Politik und Interessenvertretungen nicht gelungen die medizinische und wissenschaftliche Weiterentwicklung in die neue Gebührenordnung einfließen zu lassen. Zudem hat beim Großteil der Gebührenziffern keine Honoraranpassung stattgefunden. Stetig gestiegenen Betriebskosten stehen so teilweise die Honorare von 1988 gegenüber.

Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad bewertet der Arzt in seiner Rechnungslegung durch einen Steigerungsfaktor. Der beträgt im Normalfall x2,3. Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand kann der Arzt diesen Faktor bis zum 3,5fachen Satz anheben. Um unsere Behandlungsqualität und unseren Zeitaufwand so betreiben zu können, arbeiten wir auch mit erhöhten Steigerungssätzen. Faktorerhöhungen sind auf der Rechnung immer begründet und sollten damit auch bei der Kostenerstattung zu keinen Problemen führen.

Das Erstattungsverhalten privater Krankenversicherungen ist restriktiver geworden, nicht nur beim Zahnarzt. Wir bekommen vereinzelt Rückmeldungen von Patienten über Probleme bei der Kostenerstattung. Diese Berichte betreffen meist Unklarheiten resultierend aus der neuen Gebührenordnung, Analogpositionen (Behandlungsmaßnahmen, die Fortschritts bedingt nicht in der GOZ enthalten sind) und zahntechnische Laborleistungen. Unserer Beobachtung nach kommt es beim einzelnen Patienten eher zu kleinen Kürzungen und sind zu gering, um diese ungerechtfertigten Kürzungen juristisch einzufordern. In der Summe führen sie jedoch zu einer deutlichen Ersparnis für die Versicherung.

Erstattungskürzungen von privaten Krankenversicherungen können daher leider nicht ausgeschlossen werden. Fragen dazu sollten unbedingt vor einer Behandlung besprochen werden. Bei Problemen versuchen wir Ihnen gerne weiterzuhelfen.

Für Beihilfe berechtigte Patienten gelten für eine zahnärztliche Behandlung im Prinzip die gleichen Rahmenbedingungen wie für rein privat versicherte Patienten. Der Unterschied besteht darin, dass die Behandlungskosten von Beihilfe und privater Versicherung anteilig erstattet werden. Sämtliche Kostenvoranschläge, Rechnungen etc. werden von beiden Seiten unabhänig bearbeitet. Die Bearbeitungszeiten bei den Beihilfestellen, besonders bei Kostenvoranschlägen, können erfahrungsgemäß mitunter mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.

Grundlage für die zahnärztliche Behandlung Beihilfe berechtigter Patienten ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Zahnerhaltende Maßnahmen (Vorsorge, Zahnfleischbehandlungen, Wurzelbehandlungen etc.) werden in der Regel ohne vorherigen Kostenvoranschlag durchgeführt. Bei Zahnersatz und Implantationen erhalten Sie vorab einen Kostenvoranschlag, den Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung und Beihilfestelle einreichen sollten. Zahnerhaltende Maßnahmen sind grundsätzlich voll erstattungsfähig. Zahnersatzbehandlungen werden nie voll erstattet, sondern meist zu ca. 70-80%. Im Detail hängt die Erstattung von Ihrem Tarif bei der privaten Versicherung sowie möglichen Zusatztarifen ab. Auf Wunsch können wir für jegliche planbare Behandlung vorab einen Kostenvoranschlag erstellen.

Beihilfe berechtigte Patienten erhalten im Anschluss an die Behandlung eine Rechnung. Der Patient begleicht die Rechnung gegenüber dem Arzt und reicht sie bei seiner Beihilfestelle sowie privaten Krankenversicherung ein. Diese erstatten jeweils einen Anteil an den Patienten. Der zu begleichende Rechnungsbetrag ist dabei losgelöst vom Erstattungsverhalten von Beihilfe und privater Versicherung.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte wurde 2012 nach 24 Jahren überarbeitet. Leider ist es Politik und Interessenvertretungen nicht gelungen die medizinische und wissenschaftliche Weiterentwicklung in die neue Gebührenordnung einfließen zu lassen. Zudem hat beim Großteil der Gebührenziffern keine Honoraranpassung stattgefunden. Stetig gestiegenen Betriebskosten stehen so teilweise die Honorare von 1988 gegenüber.

Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad bewertet der Arzt in seiner Rechnungslegung durch einen Steigerungsfaktor. Der beträgt im Normalfall x2,3. Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand kann der Arzt diesen Faktor bis zum 3,5fachen Satz anheben. Um unsere Behandlungsqualität und unseren Zeitaufwand so betreiben zu können, arbeiten wir auch mit erhöhten Steigerungssätzen. Faktorerhöhungen sind auf der Rechnung immer begründet und sollten damit auch bei der Kostenerstattung zu keinen Problemen führen.

Die Erfahrung zeigt leider, dass die Beihilfe erhöhte Steigerungssätze manchmal nicht anerkennt, obwohl sie dies eigentlich müsste. Selbst detaillierte oder sogar für den Patienten offensichtliche und nachvollziehbare Begründungen können nicht akzeptiert werden. Die Beihilfe stellt dabei ihre internen Vorgaben über die vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmenbedingungen der GOZ. Zudem sind uns Erstattungskürzungen bei Analogpositionen (Behandlungsmaßnahmen, die bedingt durch Fortschritt nicht in der GOZ enthalten sind) und zahntechnischen Laborleistungen bekannt. Die private Krankenversicherung erstattet Ihren Anteil im Vergleich dazu erfahrungsgemäß unproblematisch.

Erstattungskürzungen, gerade von Seiten der Beihilfe, können daher leider nicht ausgeschlossen werden.  Fragen dazu sollten unbedingt vor einer Behandlung besprochen werden. Bei Problemen versuchen wir Ihnen gerne weiterzuhelfen.